Unsere Kosten
Die Frage der Kosten unserer Inanspruchnahme ist für
jeden unserer Mandanten ein wesentlicher Faktor.
Grundsätzlich gilt dabei, dass jede Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe Geld kostet.
Erschöpft sich unsere Tätigkeit in einer bloßen Beratung,
d.h. führen wir insbesondere nur ein oder mehrere
Gespräche mit Ihnen, fertigen für Sie ein Beratungsschreiben
an und treten wir nicht gegenüber dem Gegner auf, so sind
wir gehalten, auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken.
Vertreten wir Sie gegenüber dem Gegner oder streiten wir
für Sie vor Gericht, so rechnen wir, sofern wir nicht eine
Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Sofern das RVG dies nicht anders bestimmt, ist die Höhe unserer
Vergütung abhängig vom Gegenstandswert. Dieser bestimmt sich
nach dem in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückten Wert
Ihres rechtlichen Interesses. Dabei gilt in den meisten Fällen:
je höher der Gegenstandswert ist, desto höher die Vergütung.
Bestimmt das
RVG, dass für unsere Tätigkeit eine
Betragsrahmengebühr anfällt, so insbesondere für
sozialrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheiten,
setzen wir die Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs unserer Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit für Sie und Ihrer Vermögensverhältnisse
individuell fest.
Unsere Vergütung nach dem
RVG richtet sich in jedem Falle
danach, ob ein so genannter Gebührentatbestand angefallen ist.
Die einzelnen Gebührentatbestände sind dabei sehr vielfältig.
Genauere Informationen zur Abrechnung nach dem RVG finden Sie
unter anderem auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer
unter
www.brak.de.
Schließen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung, so sind
nahezu alle denkbaren Gestaltungen zulässig.
Bei Vereinbarung einer Zeitvergütung rechnen wir nur den
tatsächlichen zeitlichen Aufwand ab, ohne dass es auf den
Wert der Angelegenheit ankommt. Sie erhalten eine monatliche
Abrechnung der angefallenen Arbeitszeit mit genauer Angabe
der jeweiligen Tätigkeiten. Vorteilhaft an einer solchen
Vereinbarung ist für Sie regelmäßig, dass Sie durch Ihre
Mitarbeit unseren zeitlichen Aufwand mitbestimmen und damit
die geschuldete Vergütung zu Ihren Gunsten beeinflussen
können.
Gern vereinbaren wir mit Ihnen auch eine Pauschalvergütung.
Dies wird allerdings nur in Fällen in Betracht zu ziehen
sein, in denen für beide Seiten der zu erbringende
Zeitaufwand abschätzbar ist.
Sofern nicht anders mit Ihnen vereinbart, wird unsere
Vergütung bei Erledigung des Auftrags fällig. Nach den
gesetzlichen Vorschriften können wir jedoch stets auch
einen angemessenen Vorschuss fordern.